VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
DES AUKTIONSHAUSES VIOLINI – CRACOVIA EDUARD PAZHIK MIT SITZ IN KRAKÓW
§ 1. DEFINITIONEN
- Auktion – Art und Weise des Abschlusses eines Vertrags gemäß den Vorschriften des polnischen Gesetzes vom 23. April 1964 KC (Zivilgesetzbuch) (Gesetzblatt aus dem Jahre 1964, Nr. 16, Pos. 93 mit Änderungen).
- Auktionator – eine Person, die die Auktion leitet.
- Zuschlagspreis – der höchste während der Auktion gebotene Kaufpreis für den Verkaufsgegenstand.
- Kaufpreis – Zuschlagspreis und der darauf erhobene Aufgeld erhöht um die gesetzliche Mehrwertsteuer, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.
- Ausrufpreis – Preis, ab dem die Versteigerung des Verkaufsgegenstandes beginnt.
- Auktionshaus – die Firma Violini – Cracovia Eduard Pazhik mit Sitz in Kraków (Postleitzahl: 30-683), ul. Nowosadecka 31/21, eingetragen im Zentralregister für die Gewerbetätigkeit natürlicher Personen, geführt vom Wirtschaftsminister, Steueridentifikationsnummer: 5832954244, REGON (statistische Nummer): 220298035.
- Ersteigerer – Bieter in der Versteigerung, der den höchsten Zuschlagspreis für den Verkaufsgegenstand angeboten hat.
- Bieter – eine Person, die an der Versteigerung teilnimmt.
- Steigerungsstufe – jede Steigerung des Preises für den Verkaufsgegenstand während der Versteigerung.
- Provision – Vergütung für das Auktionshaus für den Verkauf des Verkaufsgegenstandes, steht sowohl vom Ersteigerer als auch dem Einlieferer zu, von jedem in Höhe von 15% (in Worten: fünfzehn Prozent) des Zuschlagspreises.
- Verkaufsgegenstand – bewegliche Sache, die vom Einlieferer zwecks Versteigerung im Auktionshaus eingeliefert wurde.
- Einlieferer – Besitzer des Verkaufsgegenstandes, der den Gegenstand zum Versteigern im Auktionshaus anmeldet.
§ 2. VORBEHALTE
- Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, den Verkaufsgegenstand von der Versteigerung ohne Grundangabe zurückziehen. Das Auktionshaus trägt keine Haftung hierfür.
- Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, dem gegebenen Bieter die Teilnahme an der Auktion ohne Grundangabe zu verweigern. Das Auktionshaus trägt keine Haftung hierfür.
- Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, die Annahme der Verkaufsgegenstände zum Versteigern ohne Grundangabe zu verweigern. Das Auktionshaus trägt keine Haftung hierfür.
§ 3. HAFTUNG
- Das Auktionshaus behält sich vor, dass es ausschließlich als Bevollmächtigter des Einlieferers handelt, haftet also nicht für den Abschluss des Kaufvertrags mit dem Ersteigerer (Sachmängel oder Rechtsmängel, sowie Nichtübereinstimmung der Ware mit dem Vertrag). Die vollständige Haftung obliegt dem Einlieferer.
- Mit der Übernahme des Verkaufsgegenstandes vom Einlieferer haftet das Auktionshaus völlig für die Beschädigung oder den Verlust des Gegenstandes, sowie deckt alle Kosten der Versicherung des Gegenstandes.
§ 4. EINLIEFERER
- Der Einlieferer erklärt, dass die von ihm zu Gunsten des Auktionshauses übergebenen Verkaufsgegenstände frei von Sachmängeln (außer diesen, die im Vertrag eindeutig erwähnt wurden) und Rechtsmängeln sind, dass sie als Gegenstand eines Gerichts-, Verwaltungs-, Vollstreckungs- oder Steuerverfahrens nicht gelten und dass sie mit Pfandrecht, Registerpfandrecht oder anderen Rechten Dritter nicht belastet sind, sowie dass sie nicht als Gegenstand einer Beschlagnahme oder Sicherstellung gelten, und dass die Verfügungsrechte an diesen Gegenständen anderweitig beschränkt sind.
- Das Auktionshaus gewährt die Veröffentlichung einer Beschreibung des Verkaufsgegenstandes im Katalog des Aktionshauses. Jegliche Beschreibungen des Verkaufsgegenstandes in dem vorstehend genannten Katalog dienen ausschließlich zu Informationszwecken und gelten nicht als eine Sicherung an den Bietern seitens des Auktionshauses. Diese Informationen gelten auch nicht als Bestandteil des Vertrags, der zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer abgeschlossen wird.
- Vor der Übergabe des Verkaufsgegenstandes an das Auktionshaus ist der Einlieferer verpflichtet:
- sein Eigentum am Verkaufsgegenstand zu bestätigen oder, wenn das Auktionshaus dies für ausreichend hält, eine einschlägige Erklärung über das Eigentumsrecht abzugeben;
- eine Erklärung abzugeben, dass der Verkaufsgegenstand frei von Rechtsmängeln und Ansprüchen Dritter ist. Der Wortlaut der Erklärung ist der Ziffer 1 dieses Paragraphs zu entnehmen;
- eine Erklärung abzugeben, ob er umsatzsteuerpflichtig ist und eventuell, ob er die Umsatzsteuerabzüge in Anspruch genommen hat;
- eine Erklärung abzugeben, dass er mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke der Versteigerung des Verkaufsgegenstandes vom Auktionshaus einverstanden ist;
- eine Erklärung zum Güterrecht abzugeben (wenn er verheiratet ist), und im Falle eines gesetzlichen Güterstandes oder eines vertraglichen Güterstandes eine Erklärung des Ehepartners einzureichen, in der der Ehepartner mit der Versteigerung des Verkaufsgegenstandes mindestens für den Ausrufpreis einverstanden ist;
- eine Erklärung abzugeben, dass er bis zur Beendigung der Auktion die Herausgabe des Verkaufsgegenstandes vom Auktionshaus nicht verlangen wird (die Frist ist eindeutig im Vertrag zu bestimmen), und sollte er diese Verpflichtung verletzen, ist das Auktionshaus berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% Ausrufpreis und eine Entschädigung, die die o.g. Vertragsstrafe überschreiten wird, zu allgemein geltenden Regeln vom Einlieferer geltend zu machen.
§ 5. VERTRAG MIT DEM EINLIEFERER
- Der Einlieferer vereinbart im Vertrag mit dem Auktionshaus den Ausrufpreis für den Verkaufsgegenstand. Unter diesem Preis darf das Auktionshaus den Verkaufsgegenstand nicht verkaufen.
- Der Vertrag zwischen dem Auktionshaus und dem Einlieferer bestimmt die ausführliche Beschreibung des Verkaufsgegenstandes (hier auch Mängel und Beschädigungen), den Ausrufpreis und andere individuelle Bestimmungen, die vereinbart werden oder mit den vorliegenden Bedingungen übereinstimmen.
- Der Einlieferer bekommt vom Auktionshaus für den Verkaufsgegenstand den Versteigerungspreis minus die Provision.
- Das Auktionshaus ist verpflichtet, den in der Vorziffer bezeichneten Betrag zu Gunsten des Einlieferers innerhalb von 30 Tagen nach der Begleichung des Verkaufspreises vom Ersteigerer zu überweisen.
- Als Zahlungstag zu Gunsten des Einlieferers gilt der Tag der Lastschrift auf der Bankrechnung des Auktionshauses.
§ 6. RÜCKGABE DES VERKAUFSGEGENSTANDES
- Sollte der Verkaufsgegenstand während der geführten Auktion nicht versteigert werden, ist der Einlieferer verpflichtet, den Gegenstand innerhalb von 7 Tagen nach der Durchführung der Auktion an dem vom Auktionshaus genannten Ort abzuholen.
- Sollte der Einlieferer den Verkaufsgegenstand in der in der Vorziffer genannten Frist nicht abgeholt haben, ist das Auktionshaus berechtigt für die Aufbewahrung des Gegenstandes ein Entgelt in Höhe von 50,00 PLN (in Worten: fünfzig Zloty 00/100) für jeden Verzugstag zu fordern.
- Sollte der Einlieferer den Verkaufsgegenstand so lange nicht abholen, dass der sich aus den Bestimmungen der Ziffer 2 dieses Paragraphs ergebende Betrag den im Vertrag zwischen dem Einlieferer und dem Auktionshaus vereinbarten Ausrufpreis überschreiten wird, steht dem Auktionshaus das Recht zu, den Verkaufsgegenstand zu verkaufen und den erhaltenen Preis auf das in der Ziffer zwei genannte Entgelt aufzurechnen. Ausführliche Bestimmungen hierfür sind im Vertrag zwischen dem Einlieferer und dem Auktionshaus zu vereinbaren.
- Der Einlieferer und das Auktionshaus können im Vertrag Bestimmungen vereinbaren, die von den Bestimmungen dieses Paragraphs abweichen und die dann geltend sind.
§ 7. BIETER
- An der Versteigerung können sich natürliche Personen, die voll geschäftsfähig sind, juristische Personen und Einheiten ohne Rechtsfähigkeit, denen das Recht die Rechtsfähigkeit zuerkennt, die gemäß den in der Republik Polen geltenden Rechtsvorschriften gelten, beteiligen.
- An der Versteigerung können sich die Bieter ausschließlich persönlich oder durch einen befugten Vertreter, der am Versteigerungsort anwesend ist, beteiligen. Möchte der Bieter durch Fernkommunikationsmittel an der Auktion teilnehmen und meldet er seinen Wunsch im Auktionshaus, wird solch eine Bitte jedes Mal individuell in einem einschlägigen Vertrag zwischen dem Bieter und dem Auktionshaus entschieden.
- Zur Teilnahme an der Versteigerung berechtigen Bieternummer, die den Bietern vom Auktionshaus zugeordnet werden. Nach Abschluss der Auktion müssen die Nummern an das Auktionshaus zurückgegeben und eventuell die Bestätigungen der während der Auktion durchgeführten Transaktionen abgeholt werden.
- Bevor sich der Bieter an der Auktion beteiligt, ist er verpflichtet:
- sich mit den Versteigerungsbedingungen vertraut zu machen, deren Bestimmungen zu akzeptieren und eine entsprechende Erklärung hierfür abzugeben;
- sich mit dem technischen Zustand des Verkaufsgegenstandes vertraut zu machen, d.h. den Verkaufsgegenstand zu besichtigen und eine Erklärung abgeben, dass der Verkaufsgegenstand für die vorausgesetzte Verwendung geeignet ist und dass er keine Bemerkungen meldet;
- genaue Angaben zu seiner Person zu nennen;
- eine Erklärung abzugeben, dass er darüber informiert ist, dass das Auktionshaus ausschließlich als Bevollmächtigter des Einlieferers handelt und dass jegliche Ansprüche bezüglich der Sachmängel und Rechtsmängel am Verkaufsgegenstand durch den Bieter ausschließlich direkt gegenüber dem Einlieferer geltend gemacht werden können, und dass das Auktionshaus hierfür keine Haftung übernimmt;
- nach Angabe des Zuschlagspreises den Kaufpreis zu Gunsten des Auktionshauses zu begleichen;
- eine Erklärung abzugeben, dass er mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke der Versteigerung des Verkaufsgegenstandes vom Auktionshaus einverstanden ist;
- den Verkaufsgegenstand, den er ersteigert hat, in der in diesen Bedingungen genannten Frist abzuholen.
§ 8. BESICHTIGUNG DES VERKAUFSGEGENSTANDES
- Die Besichtigung des Verkaufsgegenstandes kann am Versteigerungsort am Versteigerungstag und am Vortag erfolgen.
- Während der Besichtigung ist der Bieter berechtigt sich mit dem technischen Zustand des Verkaufsgegenstandes und seinen Eigenschaften vertraut zu machen, in diesem Zusammenhang kann der Ersteigerer nach der Angabe des Zuschlagspreises nicht behaupten, dass der Verkaufsgegenstand mit Mängeln belastet ist oder für die vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet ist.
- Während der Besichtigung der Verkaufsgegenstände haftet jeder Bieter für die selbst und von Dritten, die mit ihm die Gegenstände besichtigen, zugefügten Schäden.
§ 9. AUKTIONATOR
- Der Auktionator hat über jegliche Streitigkeiten und Zweifel, die während der Versteigerung entstehen, zu entscheiden sowie jedes Mal für den gegebenen Verkaufsgegenstand die Steigerungsstufen zu vereinbaren und den Ersteigerer zu nennen.
- Der Auktionator ist verpflichtet, folgende Mindeststeigerungsstufen anzuwenden:
- Preisspanne des Verkaufsgegenstandes – bis 5.000,00 PLN (in Worten: fünftausend Zloty 00/100) Mindeststeigerungsstufe 100,00 PLN (in Worten: hundert Zloty 00/100);
- Preisspanne des Verkaufsgegenstandes – von 5.000,00 PLN (in Worten: fünftausend Zloty 00/100) bis 10.000,00 PLN (in Worten: zehntausend Zloty 00/100) Mindeststeigerungsstufe 200,00 PLN (in Worten: zwei hundert Zloty 00/100);
- Preisspanne des Verkaufsgegenstandes – von 11.000,00 PLN (in Worten: elf tausend Zloty 00/100) bis 50.000,00 PLN (in Worten: fünfzig tausend Zloty 00/100) Mindeststeigerungsstufe 500,00 PLN (in Worten: fünfhundert Zloty 00/100);
- Preisspanne des Verkaufsgegenstandes – von 51.000 PLN (in Worten: einundfünfzig tausend Zloty 00/100) bis 100.000,00 PLN (in Worten: einhundert tausend Zloty 00/100) Mindeststeigerungsstufe 1000,00 PLN (in Worten: ein tausend Zloty 00/100).
§ 10. VERTRAG MIT DEM ERSTEIGERER
- Das Auktionshaus verkauft die Verkaufsgegenstände im Namen und zu Gunsten des Einlieferers, als Unternehmen, das vom Einlieferer zur Durchführung dieser Tätigkeit befugt ist.
- Der Bieter nimmt zur Kenntnis, dass das dreimalige Wiederholen vom Auktionator des Zuschlagspreises (dreimaliges Wiederholen vom Auktionator des vom Ersteigerer gebotenen Zuschlagspreises) zum Abschluss eines Vertrags gemäß Art. 70 § 2 des polnischen Gesetzes vom 23. April 1964 KC (Zivilgesetzbuch) (Gesetzblatt aus dem Jahre 1964, Nr. 16, Pos. 93, mit Änderungen) führt und die Begleichung des Verkaufspreises vom Bieter (Ersteigerer) und die Abnahme des Verkaufsgegenstandes aus dem Auktionshaus fordert.
- Ungeachtet der in der Vorziffer vereinbarten Bestimmungen ist der Ersteigerer nach der Auktion (am Tag der Auktion) verpflichtet, den Abschluss des Vertrags schriftlich zu bestätigen und zu Gunsten des Auktionshauses den Kaufpreis bar oder per Überweisung auf die vom Auktionshaus genannte Bankrechnung zu begleichen.
- Der Kaufpreis ist vom Ersteigerer in der polnischen Währung zu begleichen, eventuell kann der Betrag, nach vorheriger Genehmigung des Auktionshauses, in Fremdwährung bezahlt werden, d.h. in US-Dollar oder Euro nach der Umrechnung in die polnische Währung nach dem von der Polnischen Nationalbank am Vortag der Begleichung des Kaufpreises veröffentlichten Durchschnittskurs. Jegliche Kosten der Währungsumrechnung bei einer Überweisung oder Barzahlung obliegen dem Ersteigerer.
§ 11. ÜBERGABE DES VERKAUFSGEGENSTANDES
- Die Übergabe des Verkaufsgegenstandes an den Ersteigerer erfolgt nach der Begleichung des Kaufpreises zu Gunsten des Auktionshauses. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem das Auktionshaus den gesamten Betrag bar erhält oder der Wertstellungstag auf dem Bankkonto des Auktionshauses. Mit diesem Tag übergeht auf den Ersteigerer das Eigentum an dem Verkaufsgegenstand
- Die Abholung des ersteigerten Verkaufsgegenstandes kann innerhalb von 7 Tagen nach dem Tag der Versteigerungsdurchführung erfolgen. Am Tag der Versteigerungsdurchführung am Auktionsort und an folgenden Tagen an dem vom Auktionshaus genannten Ort.
- Sollte der Verkaufsgegenstand in der in der Vorziffer genannten Frist nicht abgeholt werden, ist der Ersteigerer verpflichtet, zu Gunsten des Auktionshauses ein Entgelt in Höhe von 50,00 PLN (in Worten: fünfzig Zloty 00/100) für jeden Tag der Aufbewahrung des Verkaufsgegenstandes zu entrichten.
- Mit der Übergabe des Verkaufsgegenstandes an den Ersteigerer übergeht auch auf ihn die volle Haftung für Beschädigungen oder Verlust des Verkaufsgegenstandes.
§ 12. NICHTERFÜLLUNG DES VERTRAGS VOM ERSTEIGERER
- Sollte der Ersteigerer in der in § 10 Ziff. 3 dieser Versteigerungsbedingungen gesetzten Frist den Kaufpreis nicht begleichen, ist das Auktionshaus berechtigt, von dem mit dem Ersteigerer abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, sowie Entschädigung zu den allgemein geltenden Regeln geltend zu machen.
- Sollte das Auktionshaus vom Vertrag gemäß den in der Vorziffer genannten Bestimmungen zurücktreten, ist das Auktionshaus berechtigt, den Verkaufsgegenstand diesem Bieter anzubieten, der einen vom Ersteigerer um eine Steigerungsstufe niedrigeren Preis, jedoch höheren als der Ausrufpreis, geboten hat.
- Sollte der in der Vorziffer genannte Bieter mit dem Kauf des Verkaufsgegenstandes für den in der Versteigerung gebotenen Preis einverstanden sein, ist das Auktionshaus berechtigt, den Verkaufsgegenstand zu verkaufen und in diesem Bereich einen einschlägigen Vertrag abzuschließen.
- Das Auktionshaus ist berechtigt, vom Ersteigerer, der den Zuschlagspreis geboten hatte und folgend den Kaufpreis für den Verkaufsgegenstand nicht beglichen hat, eine Entschädigung für die erlittenen Verluste und entgangenen Gewinne zu verlangen.
§ 13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Die Auktion wird gemäß den Vorschriften des polnischen Rechts durchgeführt.
- Mit der Teilnahme an der Besichtigung oder an der Versteigerung, sowie Unterbreitung eines Gebotes in jeglicher Form erteilt der Bieter sein Einverständnis mit den Bestimmungen der vorliegenden Versteigerungsbedingungen.
- Das Auktionshaus erklärt, dass die Bezahlung für einen Verkaufsgegenstand, dessen Preis den Gleichwert von 15.000,00 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro 00/100) überschreitet, ausschließlich per Überweisung auf die vom Auktionshaus genannte Bankrechnung erfolgen kann.